Stoffkatalog
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Verträge, die ein Vertragspartner mit Melitex GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Fr. Tama abschließt, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden. Sie gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich und abschließend für folgende Leistungen von Melitex UG: - Lieferung von Standard- und individuell angefertigten Waren - Verkauf von Standard- und individuell angefertigten Waren - Auftrags- und objektbezogene Erstellung von Sicht-, Licht- und Sonnenschutzeinrichtung jeder erdenklichen Art
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Angebote vorbehaltlos annehmen und Leistungen ausführen.
(3) Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen
I. Angebot und Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
(1) Die Bestellung des Vertragspartners stellt ein bindendes Angebot dar, das wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, Lieferung oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend, soweit nicht etwas anderes individuell vereinbart wurde.
(2) Sollte die Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung Abweichungen enthalten, so gelten diese vom Vertragspartner als angenommen, falls dieser nicht innerhalb 24 Stunden nach Erhalt schriftlich Einspruch erhebt. Irrtümer aufgrund telefonischer oder mündlicher Bestellung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
(3) Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen genannten Maßen stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Maßen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(5) Wir behalten uns ausdrücklich vor, Auskunft über die Bonität des Vertragspartners einzuholen. Sollten wir darüber Kenntnis erhalten, dass die Bonität aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingeschränkt oder nicht vorhanden ist, beispielweise und insbesondere durch gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren, gegen den Vertragspartner gerichtete Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, oder sollte der Vertragspartner über seine Bonität inkorrekte Angaben gemacht haben, behalten wir uns ein außerordentliches Rücktrittsrecht vor, welches binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss auszuüben ist, sollte der Vertragspartner nicht im Voraus leisten.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise.
(2) Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer.
(3) Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist bei Kaufverträgen innerhalb von 14 Tagen zu entrichten, im Falle eines Werkvertrags unverzüglich nach Abnahme des Werks. Für beide Vertragsarten ist die Gesamtvergütung ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(5) Bei Erstlieferung an uns noch nicht bekannte Kunden dürfen wir Vorauskasse verlangen.
III. Leistungszeit
Sind von uns Lieferungs- und Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
IV. Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bzw. des geschaffenen Werks bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.
(2) Ist der Vertragspartner Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bzw. des geschaffenen Werks bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(3) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Vertragspartners eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Ein Eigentumserwerb nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen ist dem Vertragspartner die Vereinbarung einer Abtretung oder sonstigen Abtretung oder Verpfändung untersagt. Übersteigt die Summe der an uns abgetretenen Forderungen unsere Forderungen um 20 %, sind wir verpflichtet, den darüberhinausgehenden Betrag auf erstes Anfordern nach unserer Wahl freizugeben.
V. Beanstandungen
Beanstandungen unserer Vertragspartner können nur schriftlich und innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware erfolgen. Nach Zuschnitt (Maßanfertigung: Markisenstoffe nach Maß, Volant nach Maß) oder sonstiger Be- oder Verarbeitung ist eine Reklamation ausgeschlossen. Lieferungen von Drittanbietern führen zum Verlust der Gewährleistung, wenn dies eine bestimmungsgemäße Verwendung verhindert. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht oder Ausstattung sind nicht zu beanstanden. Lichtbrechungen (Knicke) durch die Verarbeitung von leicht geschliffenen Markisenstoffen sind kein Reklamationsgrund. Mängel durch unsachgemäße Montage, einschließlich elektrischer Montage, können nicht erkannt werden. Die gelieferten fertigen Markisen und Konfektionsstoffe sind immer Maßanfertigungen und können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Hierüber wird der Besteller bei der Montage angemessen informiert. Bei Reparaturen durch den Kunden sind die Kosten vorab mit uns abzustimmen und abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass Markisen NICHT bei starkem Wind, starkem Regen oder Schnee verwendet werden dürfen. Der Besteller des Montageteams wird auf die Stärken der genannten äußeren Einflüsse hingewiesen und der Besteller unterschreibt seine Zustimmung.
VI. Rücksendungen
Warenrücksendungen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit uns erfolgen (innerhalb 7 Tage nach Erhalt der Ware). Nicht vereinbarte Rücksendungen nehmen wir nicht an. Die Versandart ist ggf. mit uns abzustimmen. Gutschriften für retournierte Waren werden nach Eingang und Prüfung der Ware ausgestellt. Wird die zurückzusendende Ware nicht innerhalb von 10 Tagen nach vereinbarter Rücksendung versandt, ist die für diese Lieferung ausgestellte Rechnung ohne Abzug fällig.
VII. Gewährleistung
(1) Etwaige Gewährleistungsfristen aller Art beginnen spätestens mit Gefahrübergang bzw. Leistungserbringung beim Vertragspartner.
(2) Ist der Vertragspartner Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
(3) Ist der Vertragspartner Verbraucher und handelt es sich bei unserer Leistung um ein Werk, ist die Gewährleistung nach Abnahme des Werks ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde.
(4) Verträge mit Unternehmern als Vertragspartner gelten ausschließlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig und der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde.
(5) Ort der Gewährleistung ist, soweit dem Vertragspartner zumutbar, der Ort der Lieferung bzw. Verwendungsort der Ware.
(6) Unsachgemäße Behandlung bzw. Verwendung, Transport oder Montage führen zum Ausschluss der Gewährleistung, wenn der Mängel darauf zurückzuführen ist. Für Leistungen von Dritten, die von Vertragspartnern beispielsweise zur Montage beauftragt werden, wird keine Haftung übernommen.
(7) Garantien im Rechtssinne erhalten Vertragspartner durch uns nicht.
VIII. Haftung für Schäden
(1) Unsere Haftung (und die unserer Erfüllungsgehilfen) in Fällen der verschuldensunabhängigen Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).
(2) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
X. Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 3 etwas anderes ergibt.
(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.